der Schützengesellschaft
„E i c h e n l a u b Zessau e. V.“
I. Name und Sitz des Vereins
§ 1
Die seit dem Jahre 1954 bestehende SchützenGesellschaft führt den Namen:
Schützengesellschaft Eichenlaub Zessau e. V. “.
Der Verein ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Weiden i.d.Opf. VR 198 eingetragen.
§ 2
Die Gesellschaft hat ihren Sitz in Zessau, Gemeinde Trabitz.
II. Zweck des Vereins
§ 3
Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
§ 4
Der Zweck der Gesellschaft ist die allgemeine Förderung des Sportschießens.
§ 5
Der Satzungszweck wird insbesondere dadurch verwirklicht, dass die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen auf dem Gebiet des Sportschießens erfolgt, und zwar sowohl im Jugend- wie auch im Erwachsenenbereich. Den Mitgliedern wird durch die Gesellschaft die entsprechende Schießstätte zur Verfügung gestellt und durch die Mitglieder unterhalten.
§ 6
Die Gesellschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Gesellschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§ 7
Mittel der Gesellschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln der Gesellschaft.
§ 8
Die Gesellschaft ist parteipolitisch neutral und konfessionell nicht gebunden. Entsprechend guter deutschen Schützentradition steht sie hier auf dem Boden des Christentums.
§ 9
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
III. Mitgliedschaft
§ 10
Der Verein führt:
a) natürliche Personen
b) Ehrenmitglieder
§ 11
Die Aufnahme erfolgt aufgrund eines schriftlichen Antrages an den Vorstand sowie die ausdrückliche Anerkennung dieser Satzung. Der Vorstand entscheidet über die Annahme des Antrages.
§ 12
Für die Aufnahme als Mitglied kann unter Umständen (finanzielle Lage des Vereins) generell eine Aufnahmegebühr erhoben werden, worüber der Vorstand entscheidet. Jedes neu aufgenommene Mitglied erhält eine Satzung.
§ 13
Mitglieder, die sich um die Gesellschaft ganz besondere Verdienste erworben und als Vorbild für die Jugend ganz besonders ausgezeichnet haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder genießen alle Rechte der ordentlichen Mitglieder.
IV. Rechte und Pflichten der Mitglieder
§ 14
Die stimm- und wahlberechtigten Mitglieder üben ihr Stimm- und Wahlrecht in der Hauptversammlung aus.
§ 15
Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Gesellschaft nach besten Kräften zu fördern, die festgesetzten Beiträge zu leisten und die vom Vorstand zur Aufrechterhaltung des Schieß- und Vereinsbetriebes erlassenen Anordnung zu respektieren. Es ist alles zu unterlassen, was dem Ansehen und den Belangen der Gesellschaft abträglich ist. Jedes Mitglied bezahlt einen Jahresbeitrag, dessen Höhe der Vorstand beschlussfähig festsetzt. Die Höhe des Beitrages kann für einzelne Mitgliedergruppen verschieden sein. Er kann einer Mitgliedergruppe ganz erlassen werden.
V. Beendigung der Mitgliedschaft
§ 16
Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, schriftliche Austrittserklärung auf den Schluss des Kalenderjahres mit einer Frist von einem Monat oder Ausschluss. Der Beitrag ist für das ganze Jahr, in das der Schluss der Mitgliedschaft fällt, zu bezahlen.
§ 17
Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden. Der Ausschluss erfolgt insbesondere wegen:
a) gröblichen Verstoß gegen das Vereinsinteresse oder die Disziplin
b) schwerer Schädigung gegen das Ansehen und die Belange der Gesellschaft
c) Nichtbezahlung der Beiträge nach Fälligkeit trotz Aufforderung innerhalb einer Frist von einem Monat.
Dem auszuschließenden Mitglied ist zu seiner Rechtfertigung Gelegenheit zu geben. Es kann in der nächsten Hauptversammlung Berufung einlegen, die durch Beschluss endgültig entscheidet.
§ 18
Ausgetretene (mit Eingang der Austrittserklärung) und ausgeschlossene Mitglieder verlieren jedes Anrecht an den Verein und ihren Einrichtungen.
VI. Organe
§ 19
Organe des Vereins sind:
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung
VII. Leitung und Verwaltung
§ 20
Der Vorstand besteht aus:
dem 1. und 2. Schützenmeister
dem 1. und 2. Schriftführer
dem 1. und 2. Kassier
dem 1. und 2. Jugendleiter
sowie mindestens 4 Beisitzern
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. oder 2. Schützenmeister vertreten (Vorstand nach §26 BGB). Beide sind einzelvertretungsberechtigt. Intern wird vereinbart, dass der 2. Schützenmeister von seiner (im Innenverhältnis) Vertretungsmacht nur dann Gebrauch machen darf, wenn der 1. Schützenmeister verhindert ist.
Der 1. Schützenmeister, im Falle seiner Verhinderung der 2. Schützenvmeister, ist verantwortlich für den gesamten Schieß- und Vereinsbetrieb. Beide haben die BSSB-Ordnung zu beachten und deren Einhaltung zu überwachen.
Der 1. Schriftführer, im Falle seiner Verhinderung der 2. Schriftführer, führt die Protokolle und ist verantwortlich für den Schriftverkehr der Gesellschaft.
Der 1. Kassier, im Falle seiner Verhinderung der 2. Kassier, ist für die Kasse und für den Zahlungsverkehr der Gesellschaft verantwortlich.
Der 1. Jugendleiter, im Falle seiner Verhinderung der 2. Jugendleiter, ist verantwortlich für den Schießbetrieb der Jugendlichten, Junioren sowie die Jugendarbeit und untersteht dem 1. und 2. Schützenmeister.
Die Beisitzer beraten und unterstützen den Vorstand und die Gesellschaft.
§ 21
Der Vorstand wird von der Hauptversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt bis zu den Neuwahlen im Amt.
§ 22
Die Hauptversammlung wählt auf die Dauer von 3 Jahren Kassenprüfer. Sie haben vor dem Rechnungsabschluss eine ordentliche Kassenprüfung vorzunehmen und darüber in der Hauptversammlung Bericht zu erstatten.
§ 23
Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Die Mitgliederversammlung kann eine jährliche pauschale Tätigkeitsvergütung für Jugendlichtensmitglieder beschließen.
§ 24
Die Hauptversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
a) Wahl und Entlastung der Mitglieder des Vorstandes;
b) Änderung der Satzung und Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins;
c) Beschlussfassung über den Ausschluss eines Mitgliedes im Falle dessen Berufung;
d) Ernennung von Ehrenmitgliedern;
e) Genehmigung des Kassenvprüfungsberichtes.
§ 25
Die Hauptversammlung wird geleitet vom 1. Schützenmeister oder im Falle seiner Verhinderung vom 2. Schützenmeister.
Die Einladung muss spätestens eine Woche vorher durch eine Zeitungsanzeige in der Tageszeitung „Der Neue Tag“ erfolgen.
§ 26
Die Tagesordnung der Hauptversammlung soll insbesondere folgende Punkte enthalten:
a) Geschäftsbericht des Vorstandes
b) Entlastung des Vorstandes und des Kassiers
c) Wahlen des Vorstandes und der Kassenprüfer
d) Verschiedenes
§ 27
Anträge zur Hauptversammlung können nur berücksichtigt werden, wenn sie mindestens eine Woche vor der Versammlung schriftlich beim Vorstand eingereicht wurden.
§ 28
Für jede Wahl und jede Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit nichts anderes bestimmt ist. Stimmenenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Schützenmeister, bei dessen Abwesenheit die des 2. Schützenmeister.
§ 29
Die Wahl des 1. und 2. Schützenmeisters muss in geheimer und schriftlicher Form geschehen. Für die Wahl sind ein Wahlleiter und mindestens ein Beisitzer zu berufen. Das Wahlergebnis ist vom Wahlausschuss schriftlich festzulegen und zu unterzeichnen.
Gewählt werden kann jedes ordentliche Mitglied, das das 18. Lebensjahr erreicht hat.
Stimmberechtigt sind Mitglieder ab dem 18. Lebensjahr.
§ 30
Über jede Hauptversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom 1. Schützenmeister oder dem 2. Schützenmeister und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§ 31
a) Der 1. Schützenmeister kann jederzeit eine außerordentliche Hauptversammlung mit einer Frist von einer Woche einberufen.
b) Der 1. Schützenmeister muss eine außerordentliche Hauptversammlung einberufen, wenn dies von 1/4 der stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe des Grundes schriftlich verlangt wird.
c) Die außerordentliche Hauptversammlung hat die gleichen Befugnisse wie die ordentliche Hauptversammlung.
VIII. Satzungsänderungen
§ 32
Satzungsänderungen können nur in einer Hauptversammlung mit einer Stimmenmehrheit von 2/3 der erschienenen Mitglieder beschlossen werden. Gleiches gilt für die Änderung des Zweckes des Vereins.
IX. Auflösung
§ 33
Über die Auflösung beschließt die Hauptversammlung mit einer Stimmenmehrheit von ¾ der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder. Die Auflösung kann nur auf einer Hauptversammlung beschlossen werden, wenn in der Einladung eine Beschlussfassung hierüber angekündigt wurde.
§ 34
Bei Auflösung der Gesellschaft oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das gesamte Vermögen der Gesellschaft an die gemeinnützige Freiwillige Feuerwehr Zessau-Weihersberg e.V., die es ihrerseits unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Die Freiwillige Feuerwehr Zessau-Weihersberg e.V. ist zudem verpflichtet, den Sportschützen Zessau-Weihersberg e.V. weiterhin den Schießbetrieb im Gemeinschaftshaus zu ermöglichen.
X. Verschiedenes§ 35
§ 35
Für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftet das Vermögen der Gesellschaft.
Zessau, den 4. November 2016