Satzung

der Schütze­ngesell­schaft
„E i c h e n l a u b Zessau e. V.“

 

I. Name und Sitz des Vereins

§ 1

Die seit dem Jah­re 1954 bestehen­de SchützenGesell­schaft führt den Namen:
Schütze­ngesell­schaft Eichen­laub Zessau e. V. “.
Der Ver­ein ist im Ver­eins­re­gis­ter beim Amts­ge­richt Wei­den i.d.Opf. VR 198 eingetragen. 

 

§ 2

Die Gesell­schaft hat ihren Sitz in Zessau, Gemein­de Trabitz. 

 

II. Zweck des Vereins

§ 3

Die Gesell­schaft ver­folgt aus­schließ­lich und unmit­tel­bar gemein­nüt­zi­ge Zwe­cke im Sin­ne des Abschnit­tes „steu­er­be­güns­tig­te Zwe­cke“ der Abgabenordnung.
 

§ 4

Der Zweck der Gesell­schaft ist die all­ge­mei­ne För­de­rung des Sportschießens.
 

§ 5

Der Sat­zungs­zweck wird ins­be­son­de­re dadurch ver­wirk­licht, dass die För­de­rung sport­li­cher Übun­gen und Leis­tun­gen auf dem Gebiet des Sport­schießens erfolgt, und zwar sowohl im Jugend- wie auch im Erwachsenen­bereich. Den Mit­glie­dern wird durch die Gesell­schaft die ent­spre­chen­de Schieß­stätte zur Ver­fü­gung gestellt und durch die Mit­glie­der unterhalten.
 

§ 6

Die Gesell­schaft ist selbst­los tätig; sie ver­folgt nicht in ers­ter Linie eige­nwirt­schaftliche Zwe­cke. Es darf kei­ne Per­son durch Aus­ga­ben, die dem Zweck der Gesell­schaft fremd sind, oder durch un­verhältnis­mäßig hohe Ver­gü­tung begüns­tigt werden.
 

§ 7

Mit­tel der Gesell­schaft dür­fen nur für die satzungs­mäßigen Zwe­cke ver­wen­det wer­den. Die Mit­glie­der erhal­ten kei­ne Zuwen­dung aus Mit­teln der Gesellschaft.
 

§ 8

Die Gesell­schaft ist partei­politisch neu­tral und kon­fes­sio­nell nicht gebun­den. Ent­spre­chend guter deut­schen Schützen­tradition steht sie hier auf dem Boden des Christentums.
 

§ 9

Das Geschäfts­jahr ist das Kalenderjahr.
 

III. Mit­glied­schaft

§ 10

Der Ver­ein führt:
a) natür­li­che Personen
b) Ehrenmitglieder
 

§ 11

Die Auf­nah­me erfolgt auf­grund eines schrift­li­chen Antra­ges an den Vor­stand sowie die aus­drück­li­che Aner­ken­nung die­ser Sat­zung. Der Vor­stand ent­schei­det über die Annah­me des Antrages.
 

§ 12

Für die Auf­nah­me als Mit­glied kann unter Umstän­den (finan­zi­el­le Lage des Ver­eins) gene­rell eine Auf­nah­me­ge­bühr erho­ben wer­den, wor­über der Vor­stand ent­schei­det. Jedes neu auf­ge­nom­me­ne Mit­glied erhält eine Satzung.
 

§ 13

Mit­glie­der, die sich um die Gesell­schaft ganz beson­de­re Ver­diens­te erwor­ben und als Vor­bild für die Jugend ganz beson­ders aus­ge­zeich­net haben, kön­nen zu Ehren­mitgliedern ernannt wer­den. Ehren­mitglieder genie­ßen alle Rech­te der ordent­li­chen Mitglieder.
 

IV. Rechte und Pflichten der Mitglieder

§ 14

Die stimm- und wahl­be­recht­igten Mit­glie­der üben ihr Stimm- und Wahl­recht in der Haupt­ver­samm­lung aus.
 

§ 15

Jedes Mit­glied ist ver­pflich­tet, die Gesell­schaft nach bes­ten Kräf­ten zu för­dern, die fest­ge­setz­ten Bei­trä­ge zu leis­ten und die vom Vor­stand zur Auf­recht­erhal­tung des Schieß- und Ver­eins­be­trie­bes erlas­se­nen Anord­nung zu respek­tie­ren. Es ist alles zu unter­las­sen, was dem Anse­hen und den Belan­gen der Gesell­schaft abträg­lich ist. Jedes Mit­glied bezahlt einen Jah­res­bei­trag, des­sen Höhe der Vor­stand beschluss­fä­hig fest­setzt. Die Höhe des Bei­tra­ges kann für ein­zel­ne Mit­glie­der­grup­pen ver­schie­den sein. Er kann einer Mit­glie­der­grup­pe ganz erlas­sen werden.
 

V. Beendigung der Mitgliedschaft

§ 16

Die Mit­glied­schaft erlischt durch Tod, schrift­li­che Aus­tritts­er­klä­rung auf den Schluss des Kalen­der­jah­res mit einer Frist von einem Monat oder Aus­schluss. Der Bei­trag ist für das gan­ze Jahr, in das der Schluss der Mit­glied­schaft fällt, zu bezahlen.
 

§ 17

Ein Mit­glied kann durch Beschluss des Vor­stan­des aus­ge­schlos­sen wer­den. Der Aus­schluss erfolgt ins­be­son­de­re wegen:
a) gröb­li­chen Ver­stoß gegen das Ver­eins­in­ter­es­se oder die Disziplin
b) schwe­rer Schä­di­gung gegen das Anse­hen und die Belan­ge der Gesellschaft
c) Nicht­be­zah­lung der Bei­trä­ge nach Fäl­lig­keit trotz Auf­for­de­rung inner­halb einer Frist von einem Monat.
Dem aus­zu­schlie­ßen­den Mit­glied ist zu sei­ner Recht­fer­ti­gung Gele­gen­heit zu geben. Es kann in der nächs­ten Haupt­ver­samm­lung Beru­fung ein­le­gen, die durch Beschluss end­gül­tig entscheidet.
 

§ 18

Aus­getretene (mit Ein­gang der Austritts­erklärung) und aus­ge­schlos­se­ne Mit­glie­der ver­lie­ren jedes Anrecht an den Ver­ein und ihren Einrichtungen.
 

VI. Organe

§ 19

Orga­ne des Ver­eins sind:
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung
 

VII. Leitung und Verwaltung

§ 20

Der Vor­stand besteht aus: 

dem 1. und 2. Schützenmeister
dem 1. und 2. Schriftführer
dem 1. und 2. Kassier
dem 1. und 2. Jugendleiter
sowie min­des­tens 4 Beisitzern

Der Ver­ein wird gericht­lich und außer­ge­richt­lich durch den 1. oder 2. Schützen­meister ver­tre­ten (Vor­stand nach §26 BGB). Bei­de sind einzel­vertretungs­berechtigt. Intern wird ver­ein­bart, dass der 2. Schützen­meister von sei­ner (im Innen­verhältnis) Ver­tretungs­macht nur dann Gebrauch machen darf, wenn der 1. Schützen­meister ver­hin­dert ist.
Der 1. Schützen­meister, im Fal­le sei­ner Ver­hin­de­rung der 2. Schützen­vmeister, ist ver­ant­wort­lich für den gesam­ten Schieß- und Vereins­betrieb. Bei­de haben die BSSB-Ord­nung zu beach­ten und deren Ein­hal­tung zu überwachen.
Der 1. Schrift­führer, im Fal­le sei­ner Ver­hinderung der 2. Schrift­füh­rer, führt die Pro­to­kol­le und ist ver­ant­wort­lich für den Schrift­ver­kehr der Gesellschaft.
Der 1. Kas­sier, im Fal­le sei­ner Ver­hin­de­rung der 2. Kas­sier, ist für die Kas­se und für den Zah­lungs­ver­kehr der Gesell­schaft verantwortlich.
Der 1. Jugend­lei­ter, im Fal­le sei­ner Ver­hin­de­rung der 2. Jugend­lei­ter, ist ver­ant­wort­lich für den Schieß­betrieb der Jugend­lichten, Junio­ren sowie die Jugend­ar­beit und unter­steht dem 1. und 2. Schützenmeister.
Die Bei­sit­zer bera­ten und unter­stüt­zen den Vor­stand und die Gesellschaft.
 

§ 21

Der Vor­stand wird von der Haupt­ver­samm­lung auf die Dau­er von 3 Jah­ren gewählt. Der Vor­stand bleibt bis zu den Neu­wah­len im Amt.
 

§ 22

Die Haupt­ver­samm­lung wählt auf die Dau­er von 3 Jah­ren Kas­sen­prü­fer. Sie haben vor dem Rech­nungs­ab­schluss eine ordent­li­che Kas­sen­prü­fung vor­zu­neh­men und dar­über in der Haupt­ver­samm­lung Bericht zu erstatten.
 

§ 23

Der Vor­stand ist grund­sätz­lich ehren­amt­lich tätig. Die Mit­glie­der­ver­samm­lung kann eine jähr­li­che pau­scha­le Tätig­keits­ver­gü­tung für Jugend­lichtensmitglieder beschließen.
 

§ 24

Die Haupt­ver­samm­lung ist ins­be­son­de­re für fol­gen­de Ange­le­gen­hei­ten zuständig:
a) Wahl und Ent­las­tung der Mit­glie­der des Vorstandes;
b) Ände­rung der Sat­zung und Beschluss­fassung über die Auf­lö­sung des Vereins;
c) Beschluss­fassung über den Aus­schluss eines Mit­gliedes im Fal­le des­sen Berufung;
d) Ernen­nung von Ehrenmitgliedern;
e) Ge­ne­hmi­gung des Kassenvprüfungsberichtes.
 

§ 25

Die Haupt­ver­samm­lung wird gelei­tet vom 1. Schützen­meister oder im Fal­le sei­ner Ver­hin­de­rung vom 2. Schützenmeister.
Die Ein­la­dung muss spä­tes­tens eine Woche vor­her durch eine Zei­tungs­an­zei­ge in der Tages­zei­tung „Der Neue Tag“ erfolgen.
 

§ 26

Die Tages­ord­nung der Haupt­ver­samm­lung soll ins­be­son­de­re fol­gen­de Punk­te enthalten:
a) Geschäfts­be­richt des Vorstandes
b) Ent­las­tung des Vor­stan­des und des Kassiers
c) Wah­len des Vor­stan­des und der Kassenprüfer
d) Verschiedenes
 

§ 27

Anträ­ge zur Haupt­ver­samm­lung kön­nen nur berück­sich­tigt wer­den, wenn sie min­des­tens eine Woche vor der Ver­samm­lung schrift­lich beim Vor­stand ein­ge­reicht wurden.
 

§ 28

Für jede Wahl und jede Beschluss­fas­sung ent­schei­det die Mehr­heit der abge­ge­be­nen Stim­men, soweit nichts ande­res bestimmt ist. Stim­men­ent­hal­tun­gen gel­ten als ungül­ti­ge Stim­men. Bei Stim­men­gleich­heit ent­schei­det die Stim­me des 1. Schützen­meister, bei des­sen Abwe­sen­heit die des 2. Schützenmeister.
 

§ 29

Die Wahl des 1. und 2. Schützen­meisters muss in gehei­mer und schrift­li­cher Form gesche­hen. Für die Wahl sind ein Wahl­lei­ter und min­des­tens ein Bei­sit­zer zu beru­fen. Das Wahl­er­geb­nis ist vom Wahl­aus­schuss schrift­lich fest­zu­le­gen und zu unterzeichnen.
Gewählt wer­den kann jedes ordent­li­che Mit­glied, das das 18. Lebens­jahr erreicht hat.
Stimm­be­rech­tigt sind Mit­glie­der ab dem 18. Lebensjahr.
 

§ 30

Über jede Haupt­ver­samm­lung ist ein Pro­to­koll zu füh­ren, das vom 1. Schützen­meister oder dem 2. Schützen­meister und dem Pro­to­koll­füh­rer zu unter­zeich­nen ist.
 

§ 31

a) Der 1. Schützen­meister kann jeder­zeit eine außer­or­dent­li­che Haupt­ver­samm­lung mit einer Frist von einer Woche einberufen.
b) Der 1. Schützen­meister muss eine außer­or­dent­li­che Haupt­ver­samm­lung ein­be­ru­fen, wenn dies von 1/4 der stimm­be­rech­tig­ten Mit­glie­der unter Anga­be des Grun­des schrift­lich ver­langt wird.
c) Die außer­or­dent­li­che Haupt­ver­samm­lung hat die glei­chen Befug­nis­se wie die ordent­li­che Hauptversammlung.
 

VIII. Satzungsänderungen

§ 32

Sat­zungs­än­de­run­gen kön­nen nur in einer Haupt­ver­samm­lung mit einer Stim­men­mehr­heit von 2/3 der erschie­ne­nen Mit­glie­der beschlos­sen wer­den. Glei­ches gilt für die Ände­rung des Zwe­ckes des Vereins.
 

IX. Auflösung

§ 33

Über die Auf­lö­sung beschließt die Haupt­ver­samm­lung mit einer Stim­men­mehr­heit von ¾ der erschie­ne­nen stimm­be­rech­tig­ten Mit­glie­der. Die Auf­lö­sung kann nur auf einer Haupt­ver­samm­lung beschlos­sen wer­den, wenn in der Ein­la­dung eine Beschluss­fas­sung hier­über ange­kün­digt wurde.
 

§ 34

Bei Auf­lö­sung der Gesell­schaft oder bei Weg­fall der steu­er­be­güns­tig­ten Zwe­cke fällt das gesam­te Ver­mö­gen der Gesell­schaft an die gemein­nüt­zi­ge Frei­wil­li­ge Feu­er­wehr Zessau-Wei­hers­berg e.V., die es ihrer­seits unmit­tel­bar und aus­schließ­lich für gemein­nüt­zi­ge Zwe­cke zu ver­wen­den hat. Die Frei­wil­li­ge Feu­er­wehr Zessau-Wei­hers­berg e.V. ist zudem ver­pflich­tet, den Sport­schüt­zen Zessau-Wei­hers­berg e.V. wei­ter­hin den Schieß­betrieb im Gemein­schafts­haus zu ermöglichen.
 

X. Verschiedenes

§ 35

Für die Ver­bind­lich­kei­ten der Gesell­schaft haf­tet das Ver­mö­gen der Gesellschaft.
 

Zessau, den 4. Novem­ber 2016